EN- und ISO-Normen
Textilstandards
Verpflichtungen des Arbeitgebers
Artikel R.4321-4 des Arbeitsgesetzbuchs
„Der Arbeitgeber stellt den Beschäftigten erforderlichenfalls die geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung sowie geeignete Arbeitskleidung, falls besonders gesundheitsschädliche Arbeiten oder eine besonders verschmutzte Arbeitsumgebung dies erfordert. Er achtet auf deren effiziente Anwendung.“
Artikel R.4323-95 des französischen Arbeitsrechtes
„Die in Artikel R. 4321-4 erwähnten persönlichen Schutzausrüstungen und die Arbeitskleidung werden vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt, der durch die erforderlichen Wartungen, Reparaturen und Ersatzbeschaffungen für ihr einwandfreies Funktionieren und die Aufrechterhaltung eines zufriedenstellenden hygienischen Zustands sorgt. Diese Bestimmungen stehen den in Artikel L. 1251-23 vorgesehenen Bedingungen für die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen für Zeitarbeitnehmer nicht entgegen.
Artikel L.4122-2 des französischen Arbeitsrechtes
„Die Maßnahmen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz dürfen nicht zu einer finanziellen Belastung für die Arbeitnehmer führen“.
Verschärfte Auflagen für die sogenannte PSA-Sicherheitskleidung
Artikel R.4322-1 und 2 des Arbeitsgesetzbuchs
Im Bereich der PSA ist der Arbeitgeber verpflichtet, darauf zu achten, dass diese im Zustand der Konformität gehalten wird, und alle beschädigten PSA zu ersetzen.
Für die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gilt außerdem die verstärkte Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit der Reinigung. Im Prüffall muss der Arbeitgeber ein stets aktualisiertes Verzeichnis vorlegen, in welchem für jedes Kleidungsstück die Anzahl der durchgeführten Reinigungen angegeben ist. Im Falle einer Kontrolle muss der Arbeitgeber ein aktualisiertes Register vorlegen, in dem die Anzahl der Reinigungen für jedes Kleidungsstück verzeichnet ist…